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Name
und Sitz Der
Verein führt den Namen REIT- und FAHRVEREIN LAUBACH e.V. Er
wurde im Jahre 1926 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der
Sitz des Vereins ist LAUBACH. §
2 Zweck
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck
des Vereins ist die Förderung des Pferdesports. Er hat sich zum Ziel gesetzt,
in Zusammenarbeit mit den übergeordneten Verbänden und dem Landessportbund
Hessen e.V. seinen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, den Reit-, Fahr- und
Voltigiersport zu pflegen, sie im Breiten- und Leistungssport auszubilden und
bis zum Turniersport zu fördern. Der Verein bekennt sich zum Grundsatz des
Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Eine Ausschüttung an Mitglieder ist ausgeschlossen.
Politische und religiöse Tätigkeit innerhalb des Vereins ist nicht erlaubt.
§
3 Mittel
zur Erreichung des Zwecks - Der
Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch: a)
Ausbildung in Reiten, Fahren und Voltigieren b)
Beratung der Reiter, Pferdehalter und Pferdefreunde in allen Fragen der
Pferdehaltung, Pferdepflege und des Tierschutzes. c)
Einrichtung und Unterhaltung von Reit- und Fahranlagen. d)
Abhaltung und Unterstützung von pferdesportlichen Veranstaltungen. § 4
Mitgliedschaft
I. Eintritt Eine
vorläufige Mitgliedschaft wird durch einen formlosen schriftlichen Aufnahmeantrag
erworben. Bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag
ablehnen. Bei Nichtablehnung innerhalb eines halben Jahres ist die
Mitgliedschaft endgültig erworben. II.
Beiträge Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Hauptversammlung beschlossen. Über
eine Aufnahmegebühr und deren Höhe entscheidet der Vorstand. Bei
Aufnahme in den Verein ist der Beitrag für das Jahr des Eintritts voll zu
zahlen. Der
Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ermäßigen oder erlassen.
III.
Ehrenmitglieder - Über
die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Sie
genießen die Rechte ordentlicher Mitglieder, haben jedoch nicht deren
Pflichten.
IV.
Die Mitgliedschaft erlischt: a)
Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist und
nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam ist. b)
Durch Tod. c)
Durch Ausschluss, der durch den Vorstand erfolgt. Als
Berufungsorgan gilt die nächste Hauptversammlung. Die
Einlegung dieses Rechtsmittels muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Die
Hauptversammlung entscheidet dann erneut über den Ausschluss. § 5
Die
Mitglieder
haben folgende Rechte: a) Bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten und das Wahlrecht
auszuüben. b) Die Einrichtungen des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu benutzen.
§
6
Pflichten
der Mitglieder - Die
Mitglieder haben folgende Pflichten: a)
Die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe zu befolgen. b)
Durch tatkräftige Mitarbeit die Vereinsbestrebungen zu unterstützen und zu fördern. c) Den vom Vorstand festgesetzten finanziellen Verpflichtungen innerhalb von 4 Wochen nachzukommen und die Beiträge bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu
entrichten. außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten.,
insbesondere
e)
Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der
Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschl. ihrer Rechtsordnung. Verstöße
gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921
LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter, Fahrer,
Voltigierer und/oder Pferd geahndet werden. f)
Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu
ersetzen. §
7 Organe
des Vereins 1.
Der Vorstand Der
Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Kassen- wart,
dem Schriftführer, dem Jugendwart und bis zu 5 Beisitzern. Die
Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Es werden jeweils gewählt: Im
1. Jahr: Im
2. Jahr: Der 2. Vorsitzende, der 2. und 3. Beisitzer Im
3. Jahr: Der Schriftführer, der 4. und 5. Beisitzer Der
Jugendwart wird von den Jugendlichen und Junioren gem. LPO gewählt und von
der Hauptversammlung im 1. Wahlgang bestätigt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied durch Tod oder aus zwingenden Gründen früher als
in seinem Wahljahr aus, so wird das Ersatzmitglied nur auf 1 bzw. 2 Jahre gewählt.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahre. Wählbar alle anwesenden
Mitglieder ab 18
Jahren. Bei
entschuldigten Nichtanwesenden muss erklärte Zustimmung schriftlich
vorliegen. Bei mehreren Vorschlägen ist die Wahl auf Antrag geheim.
Entscheidend ist die einfache Mehrheit. Vertretungsmacht
im Sinne des § 26 BGB haben der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide
vertreten gemeinsam. Dem
Vorstand obliegt die Leistung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung
gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Vorstandssitzungen
werden einberufen: a)
Unter Bekanntgabe der TOP durch den 1. Vorsitzenden b)
Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern. Einladungen
müssen sämtlichen Vorstandsmitgliedern 5 Tage vor der Sitzung zugegangen
sein. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, kann nach frühestens 5 Tagen eine neue
Sitzung einberufen werden, in der der Vorstand in jedem Falle beschlussfähig
ist. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die
des Vorsitzenden. Der
Vorstand kann für besondere Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen. Das
vom Schriftführer aufzunehmende Protokoll einer Vorstandssitzung wird von der
nächsten Sitzung genehmigt und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden
unterzeichnet. 2.
Mitgliederversammlung Die
ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich in den
ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt. Ihr
obliegt: a) Entgegennahme der vom Vorstand zu erstattenden Jahres-, Geschäfts- und
Kassenberichtes. b)
Genehmigung des Jahresabschlusses. c)
Entlastung des Vorstandes. d)
Wahl zweier Kassenprüfer.
(Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören
oder von diesem vorgeschlagen werden). e)
Entscheidung über zulässige Berufung ausgeschlossener Mitglieder. f)
Satzungsänderungen. g)
Wahl der
Vorstandsmitglieder. h) Festsetzung des
Vereinsbeitrages. i)
Auflösung des Vereins. Die
Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher durch
das amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Laubach unter Angabe der Tagesordnung
erfolgt sein. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
mindestens 1/4 der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der
Gründe schriftlich verlangt. Eine
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig.
Nachträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 8 Tage vorher
zugegangen sein. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Handaufheben mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das
vom Schriftführer aufzunehmende Protokoll einer Mitgliederversammlung muss in
der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. §
8 Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis zum 31.Dezember. §
9 Entschädigungen. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter ohne Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand Entschädigungen beschließen. §
10 Haftung Der
Verein haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigungen innerhalb der Räume und
Anlagen des Vereins. §
11 Auflösung
- Wenn
die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist
eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes mit einer Frist von 4 Wochen
einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Im
Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes ist sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen der Stadt
Laubach zur Verfügung zu stellen mit der Zweckbestimmung, dieses im Sinne der
Satzung gemeinnützig zur Förderung des Reit- und Fahrsports zu
verwenden. §
12 Bekanntmachung- Die
Satzung wird zur allgemeinen Kenntnisnahme im Gemeinschaftsraum der Reithalle
ausgehängt. 6312
Laubach 1, den 6. März 1982 |
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