§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen REIT- und FAHRVEREIN LAUBACH e.V.
Er wurde im Jahre 1926 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist LAUBACH.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports. Er hat sich zum Ziel gesetzt, in Zusammenarbeit mit den übergeordneten Verbänden und dem Landessportbund Hessen e.V. seinen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, den Reit-, Fahr- und Voltigiersport zu pflegen, sie im Breiten- und Leistungssport auszubilden und bis zum Turniersport zu fördern. Der Verein bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Ausschüttung an Mitglieder ist ausgeschlossen. Politische und religiöse Tätigkeit innerhalb des Vereins ist nicht erlaubt.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks
Der Verein sucht sein Ziel zu erreichen durch:
a) Ausbildung in Reiten, Fahren und Voltigieren
b) Beratung der Reiter, Pferdehalter und Pferdefreunde in allen Fragen der Pferdehaltung, Pferdepflege und des Tierschutzes.
c) Einrichtung und Unterhaltung von Reit- und Fahranlagen.
d) Abhaltung und Unterstützung von pferdesportlichen Veranstaltungen.
§ 4 Mitgliedschaft
I. Eintritt
Eine vorläufige Mitgliedschaft wird durch einen formlosen schriftlichen
Aufnahmeantrag erworben. Bei Minderjährigen muss die schriftliche Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ablehnen. Bei Nichtablehnung innerhalb eines halben Jahres ist die Mitgliedschaft endgültig erworben.
II. Beiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Hauptversammlung beschlossen. Über eine Aufnahmegebühr und deren Höhe entscheidet der Vorstand.
Bei Aufnahme in den Verein ist der Beitrag für das Jahr des Eintritts voll zu zahlen.
Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ermäßigen oder erlassen.
III. Ehrenmitglieder -
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
Sie genießen die Rechte ordentlicher Mitglieder, haben jedoch nicht deren Pflichten.
IV. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist und nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam ist.
b) Durch Tod.
c) Durch Ausschluss, der durch den Vorstand erfolgt.
Als Berufungsorgan gilt die nächste Hauptversammlung.
Die Einlegung dieses Rechtsmittels muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Die Hauptversammlung entscheidet dann erneut über den Ausschluss.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
a) Bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten und das Wahlrecht auszuüben.
b) Die Einrichtungen des Vereins entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes zu benutzen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
a) Die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe zu befolgen.
b) Durch tatkräftige Mitarbeit die Vereinsbestrebungen zu unterstützen
und zu fördern.
c) Den vom Vorstand festgesetzten finanziellen Verpflichtungen innerhalb von 4 Wochen nachzukommen und die Beiträge bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
d) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets- auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln , z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
e) Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschl. ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter, Fahrer, Voltigierer und/oder Pferd geahndet werden.
f) Mutwillige Beschädigung und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.
§ 7 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Kassen-
wart, dem Schriftführer, dem Jugendwart und bis zu 5 Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt. Es werden jeweils gewählt:
Im 1. Jahr: Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart, der 1. Beisitzer
Im 2. Jahr: Der 2. Vorsitzende, der 2. und 3. Beisitzer
Im 3. Jahr: Der Schriftführer, der 4. und 5. Beisitzer
Der Jugendwart wird von den Jugendlichen und Junioren gem. LPO gewählt und von der Hauptversammlung im 1. Wahlgang bestätigt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder aus zwingenden Gründen früher als in seinem Wahljahr aus, so wird das Ersatzmitglied nur auf 1 bzw. 2 Jahre gewählt.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahre. Wählbar alle anwesenden Mitglieder ab 18 Jahren.
Bei entschuldigten Nichtanwesenden muss erklärte Zustimmung schriftlich vorliegen. Bei mehreren Vorschlägen ist die Wahl auf Antrag geheim. Entscheidend ist die einfache Mehrheit.
Vertretungsmacht im Sinne des § 26 BGB haben der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide vertreten gemeinsam.
Dem Vorstand obliegt die Leistung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen.
Vorstandssitzungen werden einberufen:
a) Unter Bekanntgabe der TOP durch den 1. Vorsitzenden
b) Auf Verlangen von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern.
Einladungen müssen sämtlichen Vorstandsmitgliedern 5 Tage vor der Sitzung zugegangen sein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, kann nach frühestens 5 Tagen eine neue Sitzung einberufen werden, in der der Vorstand in jedem Falle beschlussfähig ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die des Vorsitzenden.
Der Vorstand kann für besondere Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen.
Das vom Schriftführer aufzunehmende Protokoll einer Vorstandssitzung wird von der nächsten Sitzung genehmigt und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet.
2. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt.
Ihr obliegt:
a) Entgegennahme der vom Vorstand zu erstattenden Jahres-, Geschäfts- und
Kassenberichtes.
b) Genehmigung des Jahresabschlusses.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Wahl zweier Kassenprüfer. (Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören
oder von diesem vorgeschlagen werden).
e) Entscheidung über zulässige Berufung ausgeschlossener Mitglieder.
f) Satzungsänderungen.
g) Wahl der Vorstandsmitglieder.
h) Festsetzung des Vereinsbeitrages.
i) Auflösung des Vereins.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher durch das amtliche Mitteilungsblatt der Stadt Laubach unter Angabe der Tagesordnung erfolgt sein.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der gesamten stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig. Nachträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 8 Tage vorher zugegangen sein.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Das vom Schriftführer aufzunehmende Protokoll einer Mitgliederversammlung muss in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.Januar bis zum 31.Dezember.
§ 9 Entschädigungen
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter ohne Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand Entschädigungen beschließen.
§ 10 Haftung
Der Verein haftet nicht für Diebstahl oder Beschädigungen innerhalb der Räume und Anlagen des Vereins.
§ 11 Auflösung
Wenn die Hälfte der Mitglieder die Auflösung des Vereins schriftlich beantragt, ist eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen der Stadt Laubach zur Verfügung zu stellen mit der Zweckbestimmung, dieses im Sinne der Satzung gemeinnützig zur Förderung des Reit- und Fahrsports zu verwenden.
§ 12 Bekanntmachung
Die Satzung wird zur allgemeinen Kenntnisnahme im Gemeinschaftsraum der Reithalle ausgehängt.
6312 Laubach 1, den 6. März 1982